Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§39c)
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Jeder Klient, ab Pflegegrad 2 aufwärts, hat einmal im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege.
Beide Leistungen erfolgen zusätzlich zum vorhandenen Pflegegrad.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege betrifft einen kurzen Aufenthalt in einem Pflegeheim, der maximal vier Wochen andauern kann.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege betrifft den kurzzeitigen Einsatz eines Pflegedienstes zur Versorgung zuhause, ebenfalls maximal vier Wochen.
Wenn also Angehörige eines Patienten verhindert sind, kann der Pflegedienst zusätzlich zum Pflegegrad des Patienten noch mehrere Leistungen erbringen.