Verhinderungspflege

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Die Verhinderungspflege gehört im weiteren Sinne zur sogenannten Kurzzeitpflege und betrifft daher den kurzzeitigen Einsatz eines Pflegedienstes zur Versorgung zuhause.
Wie das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt, übernimmt die Pflegeversicherung bei der Verhinderungspflege die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr, sofern die Pflegeperson eines Patienten, durch beispielsweise Krankheit oder Urlaub, verhindert ist. Es besteht erst ein Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn der Patient mindestens eine Pflegebedürftigkeit vom Pflegegrad 2 besitzt und nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in gewohnter häuslicher Umgebung gepflegt hat. Generell kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.