Behütende Unterbringung/Beschützende Unterbringung
Eine behütende bzw. beschützende Unterbringung ist dann erforderlich, wenn:
- Bei der unterzubringenden Person eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt.
- Der Betroffene erheblich aufgrund seiner Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit gefährdet oder er eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter Dritter darstellt. Diese Gefahr ist nicht anders abzuwenden als durch eine Unterbringung.
Die Unterbringung wird gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn keine rechtswirksame Einwilligung vorliegt. Grundsätzlich setzt eine freiheitsentziehende Maßnahme wie die Unterbringung psychisch Kranker einen richterlichen Beschluss voraus. Sie sollte nicht leichtfertig durch einen Betreuer beantragt werden.
Ein Beispiel für einen Klienten, bei dem eine behütende Unterbringung indiziert ist, wäre z.B. ein an Alzheimer Erkrankter, der Weglauftendenzen zeigt.
Eine beschützende Unterbringung bewahrt den Klienten vor echten Gefahrensituationen, beispielsweise vor einem Suizid.