Kurzzeitpflege
Jeder Klient, ab Pflegegrad 2 aufwärts, hat einmal im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege.
Beide Leistungen erfolgen zusätzlich zum vorhandenen Pflegegrad.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege betrifft einen kurzen Aufenthalt in einem Pflegeheim, der maximal vier Wochen andauern kann.
Verhinderungspflege (Definition nach dem Bundesministerium für Gesundheit)
Die Verhinderungspflege betrifft den kurzzeitigen Einsatz eines Pflegedienstes zur Versorgung zuhause. Die Pflegeversicherung übernimmt bei der Verhinderungspflege die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal sechs Wochen im Jahr, sofern die Pflegeperson eines Patienten, durch beispielsweise Krankheit oder Urlaub, verhindert ist.
Es besteht erst ein Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege, wenn der Patient mindestens eine Pflegebedürftigkeit vom Pflegegrad 2 besitzt und nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in dessen gewohnter häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Generell kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.