Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit (§39c)
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Version vom 5. Januar 2021, 10:36 Uhr von Simone E. (Diskussion | Beiträge)
Jeder Klient, ab Pflegegrad 2 aufwärts, hat einmal im Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie Verhinderungspflege.
Beide Leistungen erfolgen zusätzlich zum vorhandenen Pflegegrad.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege betrifft einen kurzen Aufenthalt in einem Pflegeheim, der maximal vier Wochen andauern kann.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege betrifft den kurzzeitigen Einsatz eines Pflegedienstes zur Versorgung zuhause, ebenfalls maximal vier Wochen. Wenn Angehörige verhindert sind, kann der Pflegedienst zusätzlich zum Pflegegrad mehrere Leistungen erbringen.